Allgemeine Geschäftsbedingungen
FÜR HANDWERKSLEISTUNGEN – REPARATURVERTRAG
- Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGBen“ genannt, gelten für alle Rechtsgeschäfte des Handwerksbetriebes JBK-MOTO Dipl.-Ing. Jochen Burghardt mit seinem Vertragspartner, nachstehend Auftraggeber genannt.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Handwerksbetrieb absenden.
- Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftraggeber übergibt dem Handwerksbetrieb zwecks Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturfähigkeit Geräte und Sachen. Nach deren Überprüfung wird der Handwerksbetrieb nach Absprache mit dem Auftraggeber die Geräte und Sachen reparieren.
2.2 Eine genaue Bezeichnung der Geräte, Sachen und Spezifika der Handhabung und Funktionalität werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
2.3 Der Handwerksbetrieb erstellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung, die den Erhalt der Sachen und Geräte bestätigt.
2.4 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
- Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag mit dem Handwerksbetrieb kommt zustande durch die Übermittlung des vom Auftraggeber unterschriebenen Auftrags oder Angebotes / Kostenvoranschlages auf dem Postweg, per Fax, elektronischer Post oder durch die Übergabe der zu untersuchenden und/oder zu reparierenden Geräte und Sachen.
- Vergütung
4.1 Der Handwerksbetrieb repariert den Reparaturgegenstand zu einem Preis, der im Angebot / Kostenvoranschlag genannt wird.
4.2 Dem Reparaturpreis liegt der Umfang der Reparaturarbeit zu Grunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.
4.3 Der Preis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Handwerksbetrieb behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand durchzuführen.
Sollten besondere Maßnahmen zur Reparatur erforderlich werden, die vor Beginn der Reparatur nicht absehbar waren, darf der endgültige Reparaturpreis den im Angebot/Kostenvoranschlag genannten Preis um bis zu 10 % vom Nettopreis überschreiten.
Bei einer größeren Abweichung wird der Auftraggeber zeitnah auf dem Postweg, per Fax oder elektronischer Post informiert.
4.4 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie der Preis für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen.
4.5 Wird die Reparatur der Sachen und/oder Geräte aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die eventuellen Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.
4.6 Beauftragt der Kunde nach Erhalt des Kostenvoranschlages keine Reparatur, sondern verlangt die unbearbeitete Rückgabe der Teile, ist der Handwerksbetrieb berechtigt, die für die Erstellung des Kostenvoranschlages angefallene Arbeitszeit (z.B. für Demontage, Reingung, Vermessung, Prüfung) zu berechnen. Weiterhin können die Kosten für die Rücksendung der Teile in Rechnung gestellt werden.
4.7 Sämtliche Zahlungen sind bei Abholung der Ware oder -bei Versand- per Vorkasse ohne jeden Abzug fällig.
4.8 Sämtliche Leistungen des Handwerksbetriebs verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%.
- Unternehmerpfandrecht
Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht dem Handwerksbetrieb wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in dessen Besitz gelangten Geräten und Sachen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Abnahme
6.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Handwerksbetrieb diesen über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme soll im Betrieb des Handwerkers erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
Die Abnahme findet statt nach folgender Vereinbarung:
6.2 Der Auftraggeber kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Handwerksbetrieb unverzüglich abholt.
Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Handwerksbetrieb nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen.
- Sachmängelhaftung
Der Handwerksbetrieb haftet für Sachmängel:
7.1 Bei Reparaturen mit neuen oder neu angefertigten Teilen auf Dauer von zwölf Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an seinen Kunden.
7.2 Bei Reparaturen mit gebrauchten Teilen auf Dauer von sechs Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an seinen Kunden.
7.3 Für gebrauchte, unbearbeitete Teile kann keine Sachmängelhaftung gewährt werden.
Der Handwerksbetrieb haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Schlagen bis zu zwei Versuche der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber
berechtigt, verhältnismäßig zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber hat im Übrigen die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige zu benennen.
- Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche gegen den Handwerksbetrieb sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Handwerksbetriebes selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Handwerksbetrieb zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
8.2 Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.
8.3 Der Höhe nach ist die Haftung des Handwerkers beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
8.4 Die Haftung des Handwerksbetriebes für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
- Versandbedingungen
Versand erfolgt zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers, ebenso eventuelle Rücksendekosten, unabhängig von Fragen der Gewährleistung.
- Rücknahmebedingungen/Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich (JBK-MOTO, Dipl.-Ing. Jochen Burghardt, Im Eichenhof 13a, 34125 Kassel, Email: kontakt@jbk-moto.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.Folgen des Widerrufs: Wenn Sie den Vertrag widerrufen, habe ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von mir angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf des Vertrags bei mir eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwende ich dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Ich kann die Rückzahlung verweigern, bis ich die Waren wieder zurückerhalten habe oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie mich über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an mich zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
- Gerichtsstand
11.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
11.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Handwerksbetriebes.
- Sonstige Bestimmungen
12.1 Nebenabreden zu diesen AGBen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
12.2 Eine Änderung des Vertragspunktes 10. bedarf ebenfalls der Schriftform.
12.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Kassel, 21. Februar 2014